Vorschriften zur Gasflaschenlagerung im Gewerbe – TRGS 510

Geht es um die Gasflaschenlagerung im Gewerbe, gelten in Deutschland die Vorschriften der TRGS 510. Die technischen Regeln für Gefahrstoffe betreffen die Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern. Sie werden von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) herausgegeben und wurden zuletzt im Februar 2021 überarbeitet.

mehrere Gasflaschen Paletten gelagert nach Vorschriften zur Gasflaschenlagerung im Gewerbe

Die TRGS berücksichtigt die Risiken der Lagerung großer Mengen Gasflaschen und enthält Vorgaben zum Schutz der Belegschaft. Wir informieren über die Inhalte und erklären, worauf es nach TRGS 510 bei der Gasflaschenlagerung im Gewerbe ankommt.

✅ Aktualisiert am 22.05.2023

Die Themen im Überblick

TRGS 510 für die gewerbliche Gasflaschenlagerung

Die Vorschriften der TRGS 510 sind immer dann anzuwenden, wenn Betriebe Gasflaschen oder Druckgaskartuschen bevorraten. Der Begriff der Lagerung schließt dabei auch das Ein- und Auslagern, das Transportieren innerhalb eines Lagers sowie das Beseitigen freigesetzter Gase mit ein. Auch das Vorbereiten für den Transport und das Vorhalten von Gefahrstoffen fällt unter bestimmten Voraussetzungen unter die Zuständigkeit der technischen Regeln.

Produktions- oder Arbeitsgang und Schüttgüter

Ausgenommen sind hingegen Stoffe im Produktions- oder Arbeitsgang sowie Schüttgüter in loser Schüttung. Das Gleiche gilt für zahlreiche explosionsgefährliche Stoffe, Ammoniumnitrat, organische Peroxide, radioaktive Stoffe sowie ansteckungsgefährliche Medien, da für diese jeweils eigene Regeln und Vorschriften gelten.

Hier gibt es die aktuelle Ausgabe der TRGS 510 zum Download:

TRGS 510 – Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern

Nachfolger der früher geltenden TRGS 280 für Druckgasbehälter

Die TRGS 510 ist bereits seit 01. Januar 2013 in Kraft. Damals löste sie die vorher gültige TRG 280 ab, die Anforderungen an Druckgasbehälter und das Betreiben derselben enthielt. Geht es um die Gasflaschenlagerung im Gewerbe, gilt seither nur noch die TRGS 510. Die TRGS 280 wurde zurückgezogen – ihre Inhalte finden sich teilweise in der neuen Vorschrift wieder.

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Allgemeine Anforderungen an die Gasflaschenlagerung im Gewerbe

Unabhängig von der Art und der Menge der eingelagerten Gase gibt es allgemeine Anforderungen, die immer gelten. Sie beschreiben die Grundanforderungen an die Gasflaschenlagerung, sorgen für einen gewissen Mindestschutz und beugen den größten Gefahren vor.

Im Wesentlichen geht es dabei um:

die fachgerechte Gestaltung von Lagern und Lagereinrichtungen

die Organisation von Arbeitsabläufen

geeignete Arbeitsmittel (Bsp. Gasflaschenwagen für den sicheren Transport)

den Schutz vor Wärmequellen und großer Hitze

Hygiene- und Reinigungsmaßnahmen

den Schutz vor ungewolltem Gasaustritt

das Bereithalten von Mitteln zur Gefahrenabwehr

In diesem Zusammenhang ist es beispielsweise verboten, Gefahrstoffe innerhalb der Lager umzufüllen. Geht es um die Bevorratung akut toxischer Gase, schützen Gaswarnmelder vor einer unbemerkten Gefahr für Leib und Leben. Darüber hinaus lassen sich nach TRGS 510 folgende grundlegende Anforderungen für die Gasflaschenlagerung im Gewerbe formulieren.

1) Gasflaschen vor unbefugtem Zugriff schützen

Der Umgang mit Gefahrstoffen ist nur geschulten Personen gestattet. Sie kennen die Risiken und wissen, wie sie sich richtig verhalten. Um Diebstahl und Unfälle durch den unsachgemäßen Umgang mit Gasflaschen zu verhindern, sind Gasflaschenlager im Gewerbe durch geeignete Maßnahmen vor dem Zugriff unbefugter zu schützen.

2) Mechanische Beschädigungen bestmöglich verhindern

Stoßen die Lagerbehälter für Gefahrstoffe zusammen, können Schäden zum unkontrollierten Austritt der Stoffe führen. Das Gleiche passiert, wenn die Behälter umkippen und Ventile kaputtgehen. Um das zu vermeiden, sind geeignete Maßnahmen zu treffen. Wichtig ist es beispielsweise, die Gasflaschenlagerung im Gewerbe stehend zu gewährleisten – am besten in Containern oder Schränken. Ventile sind mit Kappen zu schützen und im Außenbereich ist zu verhindern, dass Fahrzeuge in die Lager fahren können.

3) Feuchtigkeit vermeiden und Korrosion vorbeugen

Behälter für technische Gase und andere Gefahrstoffe bestehen in aller Regel aus Stahl. Das Material ist anfällig für Korrosion und daher unbedingt vor Feuchtigkeit zu schützen. Andernfalls kann es passieren, dass Stoffe ungewollt austreten, die eine toxische oder explosive Atmosphäre schaffen.

4) Hohe Temperaturen bei der Lagerung vermeiden

Hohe Temperaturen lassen den Druck in Gasflaschen stark ansteigen und Unfälle durch Explosionen sind möglich. Um das zu verhindern, sollte die Gasflaschenlagerung im Gewerbe nur an Orten erfolgen, die vor hohen Temperaturen geschützt sind. Die Aufbewahrung in der Nähe von Geräten oder Anlagen mit starker Abwärme ist daher nicht ratsam.

5) Feuer und Zündquellen im Lagerbereich verhindern

Genau wie Abwärme produzierende Anlagenteile stellen auch Zündquellen eine erhöhte Gefahr dar. Kommt es zu einem Brand, steigen die Druckwerte in den Gasflaschen stark an. Die Folgen sind berstende Behälter oder verheerende Brände. Letzteres ist immer dann möglich, wenn es um die Lagerung brennbarer Gase geht.

Gasflaschenlagerung im Innenbereich: Das fordert die TRGS 510

Die TRGS 510 erlaubt die Gasflaschenlagerung im Gewerbe in Innenbereichen, wenn es sich dabei nicht um Pausenräume, Sanitärräume oder Rettungswege handelt. Um Gefahren für Mensch und Umwelt vorzubeugen, sind jedoch spezielle Aufbewahrungsmittel Pflicht. Für Arbeitsräume kommen beispielsweise Gasflaschenschränke nach DIN EN 14470-2 infrage, welche abhängig vom Gefahrstoff mit einer Belüftungsfunktion ausgestattet sind. Letztere stellt einen ausreichend hohen Luftwechsel sicher, um ungewollt ausgetretene Gase zuverlässig abzuführen.

Sicher und weit verbreitet: Gasflaschencontainer und -depots

Neben geschlossenen Schränken eignen sich auch Gasflaschencontainer und Gasflaschendepots für die Lagerung in Innenräumen. Die Behälter sind in aller Regel abschließbar, groß genug für mehrere Gasflaschen und zugelassen nach TRGS 510. Wichtig ist, dass sich Schränke, Container oder Depots für die Gasflaschenlagerung im Gewerbe nicht in der Nähe von Kanälen, Abflüssen oder Kellerzugängen. Außerdem ist auch hier eine ausreichende Belüftung Pflicht.

Die wichtigsten Anforderungen an Lagerräume für Gasflaschen

Depots und Lagerräume sind nur dann als solche zu verwenden, wenn sie gewisse Voraussetzungen erfüllen. So sind alle Bauteile zu anderen Lagerräumen feuerhemmend (mindestens feuerhemmend – F 30) auszuführen. Besteht in angrenzenden Räumen Explosions- oder Brandgefahr, ist F 90 (feuerbeständig) Pflicht – alle trennenden Bauteile müssen einem Feuer dann für mindestens 90 Minuten standhalten.

Gaswarnmelder Pflicht

Während Bodenbeläge aus schwerentflammbarem Material zu wählen sind, kommen Räume nur dann als Lagerräume infrage, wenn das Dach beziehungsweise die Dacheindeckung Flugfeuer und strahlende Wärme aushält. Geht es um die gewerbliche Lagerung toxischer Stoffe, sind außerdem Gaswarnmelder Pflicht.

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Fachgerechte gewerbliche Gasflaschenlagerung im Außenbereich

Geht es um die Sicherheit von Personen, sind Lager im Außenbereich zu bevorzugen. Um diese möglichst gefahrlos betreiben zu können, gibt die TRGS 510 aber auch hier einige Vorgaben. Besonders wichtig ist dabei die Wahl eines geeigneten Standorts.

Relevante Sicherheitsabstände um das Gasflaschenlager

Grundsätzlich schreibt die TRGS 510 bei der Gasflaschenlagerung im Außenbereich einen Mindestabstand von 5 Metern zu Brandlasten vor. Das Gleiche gilt für den Abstand zu Gebäuden und Grundstücken, von denen eine Brandgefahr ausgeht. Handelt es sich bei den eingelagerten Gasen um brennbare Stoffe, gilt zusätzlich ein Schutzabstand von mindestens 1 Meter zu Kanälen, Zündquellen oder Kellerzugängen.

Wichtig zu wissen:

Der Schutzbereich muss komplett auf dem eigenen Grundstück liegen. Reicht er in öffentliche Bereiche oder über Nachbargrundstücke, ist die Gasflaschenlagerung ohne Weiteres nicht erlaubt.

Gute Belüftung und geeignete Mittel zur Gefahrenabwehr

Neben den Mindestabständen kommt es bei der Gasflaschenlagerung im Außenbereich auch auf eine entsprechende Belüftung an. Diese stellt sicher, dass ungewollt ausgetretene Gasmengen rasch verdünnt werden und gefährliche Situationen ausbleiben. Kommt es doch zu einem Unfall oder bricht in unmittelbarer Nähe zum Lagerraum ein Feuer aus, ist schnelle Hilfe gefragt. Ein 6 kg ABC-Feuerlöscher erfüllt diese Vorgabe.

Schutz für Gasflaschenlager in frei zugänglichen Bereichen

Erfolgt die Gasflaschenlagerung im Gewerbe auf einem frei zugänglichen Grundstück oder im Bereich einer Industrieanlage mit mehreren Nutzern, sind besondere Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Infrage kommen hier beispielsweise Vorhängeschlösser oder andere Maßnahmen zum Schutz vor dem Zutritt durch Unbefugte.

Geringere Anforderung bei der Lagerung von Kleinmengen

Wer kleine Mengen Gasflaschen bevorraten möchte, kann auf umfangreiche Schutzmaßnahmen verzichten. Denn in diesem Fall genügt es, die eingangs beschriebenen allgemeinen Vorgaben zu erfüllen. Erlaubt ist das für Gefahrstoffe mit einer Masse von bis zu 1.500 Kilogramm, die sich an verschiedenen Orten der Betriebsanlage befinden. Wer den Grenzwert überschreitet, muss die zusätzlich vorhandenen Mengen entsprechend den Vorgaben der TRGS 510 für Innenräume oder Außenbereiche lagern.

Wichtig zu wissen:

Unabhängig von der 1.500 Kilogramm-Grenze entscheidet die Mengenbegrenzung der jeweiligen Gase darüber, wie viel Betreiber lagern dürfen. Bei Stoffen mit hohem Gefahrenpotenzial sind das meist deutlich weniger als 1.500 Kilogramm.

Zusammenlagerung verschiedener Gefahrstoffe ist teilweise erlaubt

Vor allem bei begrenzten Platzverhältnissen ist es günstig, verschiedene Stoffe in einem Lager unterzubringen. Die TRGS 510 erlaubt das jedoch nur eingeschränkt. Die Zusammenlagerungstabelle (Tabelle 12 TRGS 510) gibt Aufschluss.

Vorschriften Gasflaschen Lagerung Gewerbe bezüglich Zusammenlagerung verschiedener Gefahrstoffe nach TRGS 510

Quelle: TRGS 510 – Tabelle 12

Die folgende Tabelle informiert über die Bedeutung der Lagerklassen (LGK).

LGKBedeutungLGKBedeutungLGKBedeutung
1Explosive Gefahrstoffe5.1 CAmmoniumnitrat und ammoniumnitrathaltige Zubereitungen  
2 AGase (ohne Aerosolpackungen und Feuerzeuge)5.2Organische Peroxide und selbst zersetzliche Gefahrstoffe10Brennbare Flüssigkeiten die keiner der vorgenannten LGK zuzuordnen sind
2 BAerosolpackungen und Feuerzeuge6.1 ABrennbare, akut toxische Kat. 1 und 2 / sehr giftige Gefahrstoffe11Brennbare Feststoffe, die keiner der vorgenannten LGK zuzuordnen sind
3Entzündbare Flüssigkeiten6.1 BNicht brennbare, akut toxische Kat. 1 und 2/ sehr giftige Gefahrstoffe12Nicht brennbare Flüssigkeiten, die keiner der vorgenannten LGK zuzuordnen sind
4.1 ASonstige explosionsgefährliche Gefahrstoffe6.1 CBrennbare, akut toxische Kat. 3 / giftige oder chronisch wirkende Gefahrstoffe13Nicht brennbare Feststoffe, die keiner der vorgenannten LGK zuzuordnen sind
4.1 BEntzündbare feste Gefahrstoffe6.1 DNicht brennbare, akut toxische Kat. 3 / giftige oder chronisch wirkende Gefahrstoffe  
4.2Pyrophore oder selbsterhitzungsfähige Gefahrstoffe6.2Ansteckungsgefährliche Stoffe  
4.3Gefahrstoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln7Radioaktive Stoffe  
5.1 AStark oxidierende Gefahrstoffe8 ABrennbare ätzende Gefahrstoffe  
5.1 BOxidierende Gefahrstoffe8 BNicht brennbare ätzende Gefahrstoffe  

Häufig gestellte Fragen

Für wen gilt die TRGS 510 zur Gasflaschenlagerung im Gewerbe?

Die TRGS 510 gilt bei der gewerblichen Lagerung von Gasflaschen mit einem Nennvolumen von mehr als 2,5 Litern oder mit mehr als 20 Kilogramm Gas. Relevant sind die Vorgaben daher für nahezu alle Unternehmen, die Gefahrstoffe auf dem eigenen Betriebsgelände bevorraten. Gase im Produktions- oder Arbeitsprozess sind nicht von der TRGS 510 betroffen.

Ist die Gasflaschenlagerung unter der Erdgleiche im Gewerbe zulässig?

Die TRGS 510 erlaubt es, bis zu 50 Druckgasflaschen unter der Erdgleiche zu lagern. Pflicht ist dann jedoch eine technische Lüftung mit mindestens 2-fachem Luftwechsel und eine Alarmeinrichtung. Die natürliche Lüftung ist nur in Räumen gestattet, die nicht mehr als 1,5 m unter der Geländeoberfläche liegen und mit Lüftungsöffnungen (Querschnitt entspricht 10 Prozent der Grundfläche des Raumes) ausgestattet sind. Die Lagerung von Gasen mit einer höheren Dichte als Luft erfordert in Räumen mit natürlicher Lüftung außerdem einen Gasflaschenschrank nach DIN EN 14470‑2.

Dürfen verschiedene Gefahrstoffe problemlos gemeinsam gelagert werden?

Die Zusammenlagerung ist teilweise erlaubt. In einigen Fällen sind besondere Schutzmaßnahmen zu treffen. Die Zusammenlagerungstabelle der TRGS 510 zeigt, welche Stoffe im gleichen Lager bevorratet werden dürfen.

Author: Marc Bode

Marc Bode

Marc ist Macher von Gasflasche.de. Er arbeitet seit 2009 in der Energiebranche und hat seine Ausbildung bei einem Flüssiggasanbieter gemacht. Seitdem war der Gas-Experte in vielen verschiedenen Funktionen tätig und hat 2019 Gasflasche.de ins Leben gerufen.